Satzung
Musikverein Elchesheim-Illingen e.V.
Präambel
Der Musikverein Elchesheim-Illingen e.V. ist Rechtsnachfolger des Musikvereins 1921 e.V. Illingen 1921 und des Musikvereins Elchesheim 1926 e.V. aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom 28.01.2014, dem die Mitgliederversammlungen beider Vereine am 07. März 2014 zugestimmt haben. Mit der Verschmelzung wurden die Satzungen des Musikvereins 1921 e.V. Illingen 1921 und des Musikvereins Elchesheim 1926 e.V. außer Kraft gesetzt. Die neue Satzung vom 23.10.2022 ersetzt die bisherige Satzung aus dem Jahre 2014.
Alle in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.
$ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Musikverein Elchesheim-Illingen e. V." und hat seinen Sitz in Elchesheim-Illingen (nachfolgend kurz "Verein" genannt).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
- Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
- Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
- Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.
- Unterstützung der musikalischen Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation.
- Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
- Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen.
- Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.
- Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
- Für den Verein besteht ein Verbandsanschluss zum Bund Deutscher Blasmusikverbände e.V.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
$ 4 Mitgliedschaft
- Dem Verein gehören an
- aktive Mitglieder,
- fördernde Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.
- Aktive Musiker sind die Musiker, Jugendmusiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 11 dieser Satzung.
- Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern. Ein aktives Mitglied, das seine aktive Tätigkeit beendet ohne seinen Austritt zu erklären wird durch Beschluss des Vorstands förderndes Mitglied.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:
- wer mindestens 50 Jahre als aktiver Musiker im Verein mitgewirkt hat,
- wer bei Vollendung des 70. Lebensjahres mindestens 40 Jahre dem Verein als Fördermitglied angehört hat oder
- sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht hat.
§ 5 Aufnahme
- Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand.
- Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien).
- Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.
$ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
- Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
$ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht
- nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
- sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu lassen;
- Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
- Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen.
- Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.
$ 8 Datenschutz
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vom Verein genutzten EDV-System gespeichert.
- Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
- Als Mitglied des Blasmusikverbandes Mittelbaden ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.
- Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
- Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
- Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem aktuellen Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
$ 9 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
$ 10 Mitgliederverversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
- Einladungen zur Einberufung von Jahresmitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Elchesheim-Illingen oder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden.
- Die Vorsitzenden der nach § 11 gebildeten vier Fachbereiche können im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dazu ist eine übereinstimmende Erklärung von mindestens zwei der Vorsitzenden der Fachbereiche erforderlich. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens 50 Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. 2. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.
- Anträge und Anregungen sind bei einem der Vorsitzenden der Fachbereiche spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung in Textform einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
- Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
- Entlastung des Vorstands,
- abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach §§ 5 und 6 dieser Satzung,
- Anschluss oder Austritt zu Verbänden,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins.
- Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.
- Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich von einem der Vorsitzenden der Fachbereiche nach § 11 geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.
-
Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
$ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus
- dem Vorsitzenden des Fachbereiches Finanzen und dessen Stellvertreter,
- dem Vorsitzenden des Fachbereiches Musikbetrieb und Jugendarbeit, dessen Stellvertreter und den Musikervorständen
- dem Vorsitzenden des Fachbereiches Geschäftsbetrieb/Veranstaltungen und Technik und dessen Stellvertreter
- dem Vorsitzenden des Fachbereiches Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederverwaltung und dessen Stellvertreter,
- und aus Beisitzern.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden der Fachbereiche Finanzen, Musikbetrieb und Jugendarbeit, Geschäftsbetrieb/Veranstaltungen/Technik und Öffentlichkeitsarbeit/Mitgliederverwaltung. Der Verein wird durch mindestens zwei dieser Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Übungsleiter.
- Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
- Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme der Musikervorstände, werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wahl der Musikervorstände erfolgt durch die aktiven Musiker zeitnah ebenfalls für eine Amtszeit von zwei Jahren.
- Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen. Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, unter Wahrung einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
- Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahl der Vorsitzenden der Fachbereiche durch. Einer dieser Vorsitzenden übernimmt nach interner Abstimmung danach die Wahlleitung.
- Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.
- Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses von Seiten des Vorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
- Vorstandssitzungen werden durch die Vorsitzenden der Fachbereiche nach vorheriger interner Abstimmung einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Dirigent kann mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.
$ 12 Kassenprüfung
Die für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins der abgelaufenen Geschäftsjahre vor jeder Mitgliederversammlung zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Rechtfertigung von getätigten Ausgaben. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der regelmäßigen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.
$ 13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.
Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des zuständigen Registergerichts bzw. des zuständigen Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen.
$ 14 Auflösung des Vereins
- Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung aussprechen.
- Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung sein.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Elchesheim-Illingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.
- Für den Fall einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.
$ 15 In-Kraft-Treten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Musikvereins Elchesheim-Illingen e.V. vom 23.10.2022 genehmigt und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft.